Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

 

Entsprechend §3 Abs. 1 des Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten ( Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz -CO2KostAufG) weisen wir für die ihnen gelieferte Brennstoffmenge folgendes aus:

Dieses Gesetz verpflichtet Brennstofflieferanten, bei der Lieferung bzw. beim Verkauf von Brennstoffen bestimmte Informationen zu den Brennstoffemissionen und deren Kosten "allgemeinverständlich" auszuweisen:

1. Brennstoffemission für die Lieferung von REKORD Braunkohlebriketts

     19KJ/t x 0,0992tCO2/GJ x Liefermenge (t)=.....t CO2

      entspricht...kgCO2

2. Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten

      ...t CO2 x 30€ x 1,19 = ...€ (inklusive Mehrwertsteuer)

3.  Heizwertbezogenen Emissionsfaktor

     0,3571kg EO2/kWh

4. Energiegehalt

    19 GJ/t x 1t/t x Liefermenge (t) = ...GJx277,778kWh=...kWh

5.  Versorgt sich der Mieter selbst mit Brennstoffen, so hat er gegenüber dem Vermieter einen Erstattungsanspruch

       gemäß §6 Abs.2 und §8 Abs.2 CO2KostAufG

CO² Preisrechner, bereitgestellt von der IHK

www.ihk.de/themen/umwelt-und-energie/co2-preisrechner-5507620